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Haftung

Wer Tiere hält, der muss auch für die von ihnen verursachten Schäden haften. Art. 56 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) sieht bei Schäden durch Tiere eine Haftpflicht des Tierhalters vor, wenn dieser nicht nachweisen kann, dass er alle objektiv gebotene Sorgfalt bei der Beaufsichtigung des Tieres angewendet hat. Dieser Nachweis ist allerdings insb. bei Hunden ziemlich schwierig zu erbringen, so dass es Hundehalter nur selten schaffen, sich von ihrer Haftung zu befreien, wenn z.B. ihr Hund einen Besucher beisst oder auf die Strasse springt und so einen Verkehrsunfall herbeiführt.

Halter von Katzen können sich demgegenüber vergleichsweise einfach der Haftung für die Schäden ihrer Tiere entziehen. Katzen lassen sich bekanntlich ungern erziehen und überwachen, was dazu führt, dass der Halter in der Regel nicht für die Schäden aufkommen muss, die seine Katze auf ihren Streifzügen anrichtet.

Wer als Halter gilt, muss stets aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls abgeklärt werden. In anderen Worten, der Tierhalter und der Eigentümer muss nicht ein und dieselbe Person sein. In erster Linie muss untersucht werden, wer in Wirklichkeit imstande ist, das Tier zu kontrollieren und über es zu verfügen.

Wird ein Hund oder eine Katze „beim Nachbarn untergebracht, haftet dieser – und nicht der Eigentümer – für Schäden, die das Tier anrichtet“, heisst es im Ratgeber „Tier im Recht. Transparent“ der Stiftung für das Tier im Recht. Nimmt der Nachbar das Haustier jedoch nur für ein paar Stunden zu sich, damit das Frauchen zum Frisör kann, wird er damit nicht schon zum Tierhalter, sondern wird als dessen Hilfsperson betrachtet. Verursacht das Tier einen Schaden, haftet somit der Tierhalter für das Verhalten seiner Hilfsperson.

Trifft die Hilfsperson am Schaden jedoch ein Verschulden, muss sie damit rechnen, zusammen mit dem Tierhalter haftpflichtig zu werden.

Gemäss Art. 56 Abs. 2 OR besteht ein Rückgriffanspruch des Halters, wenn das Tier von einem anderen oder durch das Tier eines anderen gereizt worden ist. Das heisst im Klartext: Der Tierhalter ist zwar grundsätzlich immer für den von seinem Tier angerichteten Schaden haftbar. Er muss aber unter gewissen Umständen für den Schaden nicht oder nur teilweise aufkommen. Vermag er es nämlich den Nachweis zu erbringen, dass er alles getan hat, was in seiner Macht lag, um den Schaden abzuwenden, und der Schaden trotzdem - aus unvorhersehbaren Gründen - eingetreten ist, kann er sich von seiner Haftung exkulpieren.

Für Tierschäden haftet in der Regel die Privathaftpflichtversicherung. Fragen Sie bei Ihrer Versicherung nach, ob Ihre Police diesbezüglich keine Vorbehalte hat.

Quelle und weitergehende Informationen: Tier im Recht transparent, Bolliger, Goetschel, Richner, Spring, Schulthess Verlag 2008.